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Ungarn

Ungarn: Markteintritt schneller und kostengünstiger möglich


BUDAPEST (Dow Jones)--Am 1. Juli trat in Ungarn eineumfassende Neukodifikation des Wirtschaftsrechts in Kraft. Außer demGesetz über Wirtschafts­gesellschaften von 1997 wurden weitereRechtsnormen, etwa zum gerichtlichen Firmenverfahren und zumInsolvenz­recht, novelliert. Der Markteintritt für Gesellschaftenerfolgt nun verfahrens­technisch einfacher und Kosten sparen­der.Kernpunkte des neuen Gesellschaftsgesetzes sind zudem Veränderungen beider Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und neue Spielregeln für dieGeschäftsführung.

Abweichungen vom Gesellschaftsgesetz sind künftig nicht mehr nurdort zulässig, wo der Gesetzestext diese ausdrücklich vorsieht. EineVertragsbestimmung, für die eine gesetzliche Ausgestaltung fehlt, kannschon dann Eingang in den Gesell­schaftsvertrag finden, wenn dies dieallgemeinen Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts nicht verletzt. Sokönnen die Gesellschafter beispielsweise zusätzliche Organe wie Beiräteund verschiedene Ausschüsse ins Leben rufen. Dies schafft mehrFlexibilität.

Einige "technische” Satzungsbestimmun­gen wie die Verlegung desUnternehmenssitzes oder die Änderung der Firma usw. lassen sich nun miteinfacher Stimmenmehrheit ändern (zuvor Dreiviertelmehrheit) oder sogaran die Geschäfts­führung delegieren. Die Gesellschafterversammlungeiner GmbH und die Hauptversammlung einer AG können fortan durch denEinsatz von Kommunikationstechnologien ohne persönliches Erscheinen derGesellschafter am Firmensitz stattfinden.

Beschlussfassungen sind "im Umlaufver­fahren”, d.h. ohneEinberufung und Abhal­tung einer Sitzung des Hauptorgans, jetzt beiallen Gesellschaftsformen möglich; die auf nicht ordnungsgemäßeinberufenen Sitzungen getroffenen Beschlüsse dieses Organs können(außer bei offenen AGs) auch noch nachträglich (innerhalb von 30 Tagen)einstimmig genehmigt werden.

Zum Zwecke einer zügigeren Verfahrensabwicklung wurdenkorrespondierend auch zahlreiche Formvorschriften neu gestaltet.Detaillierte Bestimmungen finden sich neuerdings etwa zur Einreichungvon Anträgen auf elektronischem Wege. Ferner gibt das Firmengerichtbinnen drei Tagen darüber Auskunft, ob sich die gewünschte Firma ­einerzu gründenden Gesellschaft von anderen bereits im Handelsregistereingetragenen Firmen unterscheidet. Hält das Gericht die Firma füreintragbar, kann sie nunmehr für 60 Tage "reserviert” werden. DieVerfahrensdauer der Eintragung hängt unter anderem davon ab, ob eineMustersatzung verwendet wurde: In "normalen” Verfahren entscheidet dasFirmengericht innerhalb von 15 Werktagen, bei Nutzung einerMustersatzung binnen acht Werktagen über die Eintragung. Erfolgtdarüber hinaus auch eine Namensreservierung und eine Antragseinreichungauf elektronischem Wege, hat das Gericht seinen Beschluss sogar in nurzwei Werktagen zu fassen.

War vor dem 1. Juli eine Ernennung zum leitenden Repräsentanten nurfür längstens fünf Jahre möglich, kann die Satzung jetzt auch ohnediese Beschränkung formuliert werden. Allerdings darf derGe­schäftsführer seine Aufgaben nicht mehr im Rahmen einesArbeitsvertrages wahrnehmen. Die vor In-Kraft-Treten des neuen Gesetzesgeschlossenen Arbeitsverträge der Geschäftsführer sind spätestens fünfJahre nach der Bestellung der neuen ­Rechtslage anzupassen. Dies hateinschneidende Auswirkungen: Insbesondere steuerliche Vergünstigungen,die an den Arbeitnehmersta­tus anknüpfen, müssen neu überdacht werden.

Geschäftsführer, die bei der Ausübung der ihnen obliegendenBefugnisse den Interessen der Gesellschaft Priorität einzuräumen habenund bei schuldhafter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten derGesellschaft gegenüber nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichenRechts haften, können von dieser Haftung künftig freigestellt werden,wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält.Dabei prüfen die Gesellschafter einmal jährlich das Vorgehen desGeschäfts­führers im abgelaufenen Jahr. Wird die Freistellung gewährt,so haftet der Geschäftsführer in der betreffenden Perio­de nicht mehrfür "normale” Sorgfaltspflichtverletzungen. Dies setzt jedoch voraus,dass er die Gesellschafter nicht irregeführt hat.

Ist die Gesellschaft dagegen faktisch zahlungsunfähig, sind dieGeschäftsführer jetzt einer erhöhten Haftung ausgesetzt, da sie ausGründen des Gläubigerschutzes neben den Interessen ihrer Gesellschaftauch denen der Gläubiger der Gesellschaft Vorrang gewähren müssen.Andernfalls können die Geschäftsführer auf Grund insol­venzrechtlicherVorschriften unmittel­bar den Gläubigern gegenüber haften. InGesellschaftsverträgen von GmbHs und AGs kann der leitende Repräsentantzudem verpflichtet werden, Erklärungen darüber abzugeben, dassbestimmte Zahlun­gen (z.B. Dividenden) die Liquidität der Gesellschaftoder die Interessen der Gläubiger nicht gefährden. Im Falle einerunterlassenen oder unrichtigen Erklärung haftet er im Schadensfall nachden allgemeinen Regeln.

Die nach dem "alten” Recht gegründeten Gesellschaften müssen ihreGesellschaftsverträge auf der ersten Sitzung des ­obersten Organs derGesellschaft spätestens bis zum 1. September 2007 der neuen Rechtslageanpassen. Andernfalls kann das Firmengericht die Gesellschaft unterUmständen für aufgelöst erklären. In den meisten Fällen liegt einemöglichst frühzeitige Umsetzung allerdings ohnehin im Interesse derGesellschafter bzw. Geschäftsführer.

Der Autor ist Partner bei Reti, Antall & Madl LANDWELL/PricewaterhouseCoopers in Budapest.

Quelle:
Nachrichten für Außenhandel
Dow Jones News GmbH
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Letzte Änderung: 17.07.2006 durch Arno Bach