Die Durchführungsverordnung Nr. 52/2017 zum Mehrwertsteuergesetz (MwStVO) klärt unter anderem die zuvor umstrittene Frage, ob und inwieweit innerhalb von Freizonen die Mehrwertsteuer eingeführt wird. Auch in den Freizonen werden auf sämtliche Waren und Dienste Mehrwertsteuern in Höhe von fünf Prozent anfallen. Allerdings formuliert die MwStVO einige Ausnahmen, wenn die Freizone Voraussetzungen erfüllt, die sie als sogenannten Designated-Zone im Sinne des Artikel 51 MwStVO qualifizieren.
Weitere Details zu den Ausnahmen der Designated-Zone finden Sie im untenstehenden Link der GTAI.


