Ein Lieferant verklagte einen Zwischenhändler auf Zahlung einer Rechnung, die er vor etwas mehr als fünf Jahren an ihn geschickt hatte. Der Händler verweigerte die Zahlung und berief sich dabei auf die gesetzliche Verjährung von fünf Jahren. Die Mahnaktion des Lieferanten war genau fünf Jahre und zwölf Tage nach Absendung der Rechnung eingeleitet worden. Damit war grundsätzlich die Verjährung eingetreten. ...
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