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Russland

Vier-Augen-Prinzip bei russischer GmbH nunmehr möglich


Bei russischen GmbH (OOO) war das in den meisten Rechtsordnungen bekannte Vier-Augen-Prinzip bisher nicht möglich. Gesetzlich zur Vertretung befugt war ausschließlich der Generaldirektor. Weitere Generaldirektoren oder Prokuristen konnten bisher nach russischem Recht nicht bestellt werden. Dies wurde insbesondere von ausländischen Investoren häufig kritisiert, da dadurch den Kontroll- und Sicherheitsanforderungen nicht entsprochen werden konnte.

Durch Änderungsgesetz Nr. 99-FZ vom 5. Mai 2014 zum russischen Zivilgesetzbuch wird diese Möglichkeit ab 1. September Realität und bringt das russische Gesellschaftsrecht einen erheblichen Schritt voran.

Zukünftig kann in der Satzung vorgesehen werden, dass eine Gesellschaft von einer oder mehreren Personen vertreten werden kann.

Dabei kann Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt, aber auch eine gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis vorgesehen werden. Hierbei handelt es sich um eintragungspflichtige Umstände, die im russischen „Einheitlichen Register Juristischer Personen“ (EGRJUL) einzutragen sind.

Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderungen sind noch Änderungen im russischen GmbH-Gesetz, im Registrierungsgesetz sowie in der den gesetzlichen Formblättern und Antragsformularen und den Notariatsvorschriften notwendig.

Unternehmen, die mehrere Generaldirektoren einzusetzen planen, haben entsprechend ihre Satzung zu ändern und bei den russischen Steuerbehörden, die das Handelsregister führen, registrieren zu lassen.

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Quelle: Brand & Partner, Moskau