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Belarus

„Vorkasse“ nur noch in Ausnahmefällen möglich


Am 16.11.08 trat die Verordnung Nr. 165 „Über die Durchführung von Zahlungen bei Importen aufgrund von Außenhandelsverträgen“ der Nationalbank der Republik Belarus in Kraft. Die Verordnung enthält ein Verbot der „Vorkasse“ bei noch nicht erfolgter Warenlieferung. Gemäß Punkt 1.1. dieser Verordnung ist es Residenten von Belarus nicht erlaubt, vom Konto ihrer belarussischen Bank auf das Konto ihrer Handelspartner im Ausland Geld zu überweisen, bevor der ausländische Handelspartner nicht allen Pflichten (Anlieferung der Waren, Ausfertigung der Arbeit, Gewährung der Leistungen etc.) gegenüber dem belarussischen Auftrag-geber nachgekommen ist. Absatz 2 ermöglicht solche Überweisungen als Vorauszahlung nur, wenn der Importeur eine Genehmigung der Nationalbank vorweist, die vom Vorstandsvorsitzenden der Nationalbank unterzeichnet werden soll. Die Form einer solchen Genehmigung ist frei. Ein Importeur erhält eine Ausnahmegenehmigung nur bei Vorlage eines Ersuchens vom Ministerrat und einer Kopie des Vertrages mit seinem Außenhandelspartner.

 

Quelle: AHV Rundschreiben November 2008