Die meisten unserer Mandanten sind Gesellschafter und/oder Geschäftsführer einer Gesellschaft. Wie Sie alle wissen ist am 1. Mai 2011 der neue Companies Act 2008 in Kraft getreten. Dieses Gesetz bringt eine Vielzahl von Änderungen mit sich, die für Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer von essentieller Bedeutung sind. Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass der neue Companies Act 2008 ein neues, all umfassendes Gesellschaftsrecht für Südafrika darstellt. Es ersetzt den Companies Act 1973, und löst den Close Corporation Act 1984, ab. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Gesetzesänderungen und deren Auswirkung geben:
1. Das neue Gründungsdokument der Gesellschaft heisst nun Memorandum of Incorporation (MOI). Jede bereits bestehende Gesellschaft hat innerhalb einer Übergangfrist von zwei Jahren - bis zum 1. Mai 2013 - ihr bestehende Memorandum und Articles of Association durch ein MOI zu ersetzen. Dieses muss mit dem neuen Gesetz in Einklang stehen. Wenn während der Übergangsphase Widersprüche zwischen ihrem Memorandum und dem neuen Gesetz entstehen, geht grundsätzlich ihre bestehende Memorandum und Articles vor. Ausnahmen sieht das Gesetz aber vor für:
- - die Rechte, die Pflichten und die Haftung der Geschäftsführer,
- - das Recht der Gesellschafter, wesentliche Informationen unverzüglich zu erhalten,
- - Gesellschafter- und Geschäftsführerversammlungen und deren Annahme von Beschlüssen, und
- - grundlegende Transaktionen und Geschäftsübernahmen.
In diesen Fällen genießt das neue Gesetz Vorrang vor den bestehenden Regeln. Sollten Sie es versäumen, ihr Memorandum und Articles innerhalb der Übergangszeit von zwei Jahren dem neuen Gesetz anzupassen, verlieren ihr Memorandum und Articles of Association endgültig ihre Gültigkeit. An ihre Stelle tritt das normale Gesetzesrecht. Dieses dürfte grundsätzlich nicht ihren Wünschen entsprechen, denn das Gesetz enthält nur Standardklauseln, die allgemein gehalten sind und daher größtenteils ungeeignet für ihre Gesellschaft und ihren Gesellschaftszweck sind.
2. Ihr shareholder agreement muss mit dem neuen Gesetz und ihrem neuen MOI in Einklang stehen. Sie müssen also ggf. ihr shareholder´s agreement anpassen. Steht ihr shareholder´s agreement im Widerspruch zum neuen Gesetz, ist ihr shareholder´s agreement insoweit ungültig. Auch für die Änderung bzw. die Anpassung des shareholder´s agreement an das neue Gesetz, besteht ebenfalls eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Daher empfehlen wir Ihnen, sowohl ihr shareholder´s agreement als auch ihre bestehenden Articles of Association auf Widersprüche mit dem neuen Gesetz hin zu überprüfen und diese Widersprüche in der Abfassung des MOI und in den Änderungen ihres shareholder´s agreement zu berücksichtigen.
3. Eine entscheidende Neuerung für Sie ist, dass das neue Gesetz den Geschäftsführern erweiterte Machtbefugnisse und Verantwortung überträgt. Die wichtigsten Erweiterungen der Machtbefugnisse betreffen dabei die Ausgabe von Geschäftsanteilen und die Ausschüttungen von Gewinnen und Dividenden an die Gesellschafter. Sollten Sie sich gegen eine Erweiterung der Machtbefugnisse der Geschäftsführer aussprechen, müssen Sie dieses in ihrem MOI entsprechend abfassen. Wichtig zu erwähnen ist auch die erweiterte Informationspflichten der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft. Versäumt ein Geschäftsführer die Gesellschaft über wichtige Änderungen zum frühest möglichen Zeitpunkt zu informieren, ist er persönlich für Schäden haftbar, die der Gesellschaft aus dem mangelhaften Informationsfluss resultieren.
4. Das neue Gesetz sieht eine erweiterte persönliche Haftung der Geschäftsführer vor. Dabei wurde nicht nur die Haftung nach dem Gesellschaftsrecht verschärft, sondern vor allem die zivilrechtliche Haftung verschärft. Die wichtigste Neuerung in diesem Bereich ist, dass es der Gesellschaft nunmehr möglich ist, für ihre Geschäftsführer und leitende Angestellte Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die im Falle persönlicher Haftung eingreifen. Solche Haftpflichtversicherung versichern aber nicht alle Fälle persönlicher Haftung. Vielmehr greift in folgenden Fällen eine Haftpflichtversicherung nicht ein:
- - wenn ein Geschäftsführer in Namen der Gesellschaft handelt oder Dokumente unterzeichnet, obwohl er dazu nicht befugt ist, mithin seine Machtbefugnisse überschreitet,
- - wenn ein Geschäftsführer Bilanzen fälscht oder gefälschte Bilanzen veröffentlicht,
- - wenn ein Geschäftsführer Geschäfte betreibt, obwohl die Gesellschaft bereits insolvent ist,
- - wenn ein Geschäftsführer Gewinne oder Dividenden ausschüttet bzw. Darlehen vergibt, obwohl die Gesellschaft den "solvency and liquidity test" nicht bestehen würde, oder
- - wenn ein Geschäftsführer grob fahrlässig oder willkürlich handelt.
In diesen Fällen greift eine Haftpflichtversicherung nicht ein, der Geschäftsführer haftet persönlich für alle aus seinem Handeln resultierenden Schäden. Es gibt bereits einige Versicherungen, die entsprechende Haftpflichtversicherungen anbieten. Diskutieren Sie in ihrer Gesellschaft, ob sie entsprechende Versicherungen abschließen wollen. Bei Beratungsfragen wenden Sie sich an uns.
5. Eine weitere wichtige Gesetzesänderung betrifft die Stimmrecht sogenannter "independent shareholders". Wenn 15% dieser Gesellschafter gegen einen Beschluss über eine Geschäftsübernahme stimmen, können sie von der Gesellschaft die Einhaltung ihres Abstimmungsergebnisses verlangen und eine entsprechenden gerichtlichen Beschluss einfordern, an den sich die Gesellschaft halten muss.
6. Das neue Gesetz verbietet einer Gesellschaft gänzlich in der Insolvenz Geschäfte zu betreiben. Eine Gesellschaft ist insolvent, sobald sie die Kriterien des "solvency and liquidity tests" nicht erfüllt. Führen die Geschäftsführer die Gesellschaft dennoch weiter, haften sie persönlich gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten für die aus ihrem Handeln resultierenden Schäden. Eine Haftpflichtversicherung greift bei entsprechendem Handeln nicht ein.
Für weitere Informationen und Frage bezüglich des neuen Gesellschaftsrechts, kontaktieren Sie die Büros von IBN. Wir helfen Ihnen selbstverständlich auch dabei, ihre Gesellschaftsdokumente in Einklang mit dem neuen Recht zu bringen.
Kontakt:
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