Bonn (GTAI) - Zoll und Einfuhr kompakt - Peru bietet deutschen Unternehmen einen Kurzüberblick über Zollverfahren, Einfuhrabgaben, Einfuhrbeschränkungen und Freihandelsabkommen Perus.
- Einfuhrzölle und weitere Einfuhrabgaben
- Zollabfertigung
- Einfuhrlizenzen / Genehmigungen
- Warenbegleitpapiere
- Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften, Verpackung
- Einfuhrverbote
- Zertifizierung/Normen und Standards
- Ausfuhr aus der EU
Einfuhrzölle und weitere Einfuhrabgaben
Peru ist seit dem 1. Januar 1995 Mitgliedstaat der WTO. Zwischen Peru, Ecuador Kolumbien und der Europäischen Union besteht ein Freihandelsabkommen, das zwischen Peru und der EU das Abkommen seit dem 1. März 2013 vorläufig angewendet wird. Deutsche Unternehmen können daher eine Vielzahl von gewerblichen und landwirtschaftlichen Waren zollfrei in Peru einführen.
Das zwischen den Mitgliedstaaten ausgehandelte Ursprungsprotokoll (Anhang II des Abkommens) entspricht den bekannten Standardprotokollen. Als Ursprungsnachweis gilt die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Daneben gibt es die Ursprungserklärung auf der Rechnung (bis 6.000 EUR ohne weitere Formalitäten, ohne Wertbeschränkung nur als ermächtigter Ausführer).
Die Kriterien für die Bestimmung "ausreichende Verarbeitung" sind produktspezifisch für jedes Produkt festgelegt (Tarifsprung, Wertschöpfung, spezielle Bearbeitungsvorgänge oder Kombination dieser Regeln). Be- oder Verarbeitungen müssen grundsätzlich über Minimalbehandlungen hinausgehen. Beim Transport gilt der Grundsatz der direkten Beförderung. Detaillierte Informationen über den Inhalt des Freihandelsabkommens hat die Europäische Kommission unter HYPERLINK "https://trade.ec.europa.eu/tradehelp/colombia-ecuador-and-peru
" https://trade.ec.europa.eu/tradehelp/colombia-ecuador-and-peru veröffentlicht.
Peru ist außerdem gemeinsam mit Bolivien, Ecuador und Kolumbien seit 26. Mai 1969 Mitgliedstaat der Andengemeinschaft (Comunidad Andina). Ferner ist das Land Gründungsmitglied der Pazifik-Allianz (Allianza del Pacifico), einer Wirtschaftsinitiative, der auch Chile, Kolumbien und Mexiko angehören.
Der Zolltarif Perus ist nach dem Harmonisierten System aufgebaut. Im Zolltarif ist das sechsstellige HS auf acht Stellen erweitert. Die Zoll- und Steuerbehörde Perus (Superintendencia Nacional de Aduanas y de Administración Tributaria - SUNAT - http://www.sunat.gob.pe/institucional/quienessomos/index.html) stellt den Zolltarif mit detaillierten Informationen zu den Einfuhrzöllen und -steuern, Antidumpingzöllen, Schutzzöllen und nichttarifären Handelshemmnissen unter http://www.aduanet.gob.pe/aduanas/informai/tra_ar.htm im Internet bereit. Nach Eingabe der sechsstelligen Codenummer erscheinen Informationen zu den Einfuhrabgaben. Nach einem weiteren Klick auf den button "restricciones" (Beschränkungen) erscheinen Angaben zu den Einfuhrbeschränkungen.
Der Durchschnittszollsatz beträgt gemäß Angaben der WTO im Jahr 2018 2,4 Prozent. Bemessungsgrundlage für den Zoll ist der Zollwert (Transaktionspreis = tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis). Hinzuzurechnen sind Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten Entladeort in Peru, wenn diese Kosten nicht bereits im Transaktionspreis enthalten sind (CIF-Wert).
Variable zusätzliche Zölle (in US Dollar je Tonne) bzw. Zollermäßigungen können für landwirtschaftliche Produkte wie Reis, Mais, Milch und Zucker gelten. Die Höhe dieser Zölle bzw. Zollermäßigungen bemisst sich anhand zum Zeitpunkt der Einfuhranmeldung geltender Referenzpreise.
Die Verkaufsteuer (Impuesto General a las Ventas - IGV) ist ähnlich strukturiert wie die Mehrwertsteuer und auch wird bei der Einfuhr erhoben. Der Steuersatz beträgt 16 Prozent. Hinzuzurechnen ist die Steuer zur Förderung der Kommunen (Impuesto de Promoción Municipal - IPM) von 2 Prozent , die auf alle Operationen erhoben wird, die Gegenstand der Verkaufsteuer sind. Bemessungsgrundlage beider Steuern ist bei Wareneinfuhren der Zollwert (cif-Wert) zuzüglich des Einfuhrzolls und sämtlicher Einfuhrsteuern, ausgenommen die Verkaufsteuer selbst.
Die Verbrauchsteuer (Impuesto Selectivo al Consumo - ISC) wird erhoben auf Mineralölprodukte, alkoholische Getränke, Tabak; Tabakprodukte und Kraftfahrzeuge. Bemessungsgrundlage ist bei Wareneinfuhren der Zollwert zuzüglich des Einfuhrzolls, oder der allgemeine Verkaufspreis (z.B. bei Kraftfahrzeugen) oder ein Festbetrag je Mengeneinheit. Details hierzu unter http://orientacion.sunat.gob.pe/index.php/empresas-menu/impuesto-general-a-las-ventas-y-selectivo-al-consumo
Die Zollabfertigungsgebühr (Tasa por Servicio de Despacho Aduanero) wurde zum 31. Dezember 2014 abgeschafft (Art. 5 der Resolution 11-2014 - SUNAT/5C0000).
Zollabfertigung
Die SUNAT ist für die Überwachung der Zollbestimmungen und der Einfuhrverbote und -beschränkungen verantwortlich. Sie ist dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zugeordnet.
Die Abfertigung von Warensendungen mit einem Wert von unter 2.000 US Dollar können sowohl bei der Zollbehörde registrierte Importeure als auch von der Zollbehörde autorisierte Zollagenten (despachadores oficiales, agentes de aduanas) und andere zur Abfertigung befugte Personen (dueños, consignatorios, consignantes) gegenüber der Zollbehörde übernehmen (importa facil).
Warensendungen mit einem Warenwert von mehr als 2.000 US$ gelten als Warensendungen mit kommerziellem Charakter. Daher ist ab diesem Warenwert die Intervention eines Zollagenten obligatorisch. Zollagenten sind vom Gesetzgeber befugt, die rechtliche Vertretung eines Importeurs bzw. einer zur Abfertigung von Waren befugten Person gegenüber der Zollbehörde zu übernehmen und sämtliche einfuhrrelevanten Vorgänge einschließlich der Warenabfertigung im Auftrag des Importeurs durchführen und bearbeiten.
Bei Warensendungen mit kommerziellem Charakter übermittelt der Importeur dem Zollagenten innerhalb von 15 Tagen nach Ankunft des Transportmittels die notwendigen Dokumente (despacho diferido). Dieser übermittelt die für die Nummerierung der Zollanmeldung "Declaración Única de Aduanas" (DUA) notwendigen Angaben auf elektronischem Wege an die SUNAT. Die Zollanmeldung erhält eine Nummer.
Alternativ kann dies auch 30 Tage vor Ankunft des Transportmittels oder innerhalb von 15 Tagen vor Ankunft des Transportmittels und 7 Tagen nach Abschluss der Entladung erfolgen (Despacho Anticipado / Despacho Urgente).
Der Importeur begleicht die Einfuhrabgaben entweder in Bar oder mit Scheck in einer Bankfiliale oder auf elektronischem Wege, es sei denn, er hat bereits Sicherheit geleistet. Hierbei gelten je nach Art der Abfertigung unterschiedliche Fristen. Anschließend übermittelt der Spediteur das Lademanifest. Ferner muss die Einfuhranmeldung mit dem Lademanifest verknüpft sein.
Anschließend ordnet die Zollbehörde der Warensendung ein Kontrollverfahren (Grüner Kanal, Orangener Kanal, Roter Kanal - Canal Verde, Canal Naranja, Canal Rojo) zu. Hiernach richtet sich, ob bzw. wie intensiv Warensendungen aus dem Ausland oder die Einfuhrdokumente nach Ankunft untersucht werden.
Im Verfahren "Grüner Kanal" werden die Waren nach ihrer Ankunft im Hafen entladen, sofort freigegeben und zum Empfänger transportiert, ohne weitere Prüfung von Dokumenten oder Warensendung. Im Verfahren "Orangener Kanal" werden die Warenbegleitdokumente geprüft. Im Verfahren "Roter Kanal" werden die Waren selbst einer Prüfung unterzogen.
Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können folgende weitere Zollverfahren genutzt werden: Versandverfahren, Vorübergehende Verwendung, Veredelung, Zolllager, Verbringung in eine Zollfreizone, Vorübergehende Ausfuhr, Ausfuhr.
Einfuhrlizenzen / Genehmigungen
Waffen, Sprengstoff und Substanzen zur Herstellung von Sprengstoff bedürfen einer Einfuhrlizenz der Kontrollbehörde "Superintendencia Nacional de Control de Servicios de Seguridad, Armas, Munición y Explosivos de Uso Civil". Einfuhrgenehmigungen sind u.a. erforderlich für Amoniumnitrat, Heroin und Morphine zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie für einige Spielzeuge.
Medizinische Produkte, Arzneimittel, Kosmetik und einige chemische Produkte benötigen eine Registrierung (registro sanitario) bei der Gesundheitsbehörde Servicio Nacional de Sanidad Agraria (SENASA).
Warenbegleitpapiere
Der Zollanmeldung sind folgende Warenbegleitdokumente beizufügen: Handelsrechnungen, zweifach, in spanischer oder englischer Sprache mit Angabe der Unterposition des peruanischen Zolltarifs, Konnossement oder Luftfrachtbrief, Zollwerterklärung, Ursprungszeugnisse bzw. für EU-Ursprungswaren die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Einfuhrlizenzen, ggf. gesundheitsamtliche Bescheinigungen, Prüfzertifikate und Packliste in spanischer Sprache.
Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften, Verpackung
Konsumprodukte oder Ihre Verpackungen müssen für den Endverbraucher in spanischer Sprache deutlich und gut sichtbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: Warenbezeichnung, Ursprungsland (Land der Herstellung), Voraussetzungen für die Konservierung des Produktes, Verfallsdatum, Nettogewicht oder -inhalt, Informationen zu Inhaltsstoffen, die eventuell ein Risiko für die Konsumenten oder Nutzer darstellen könnten, Name und Adresse und Nummer des Steuerregisters (Registro Único de Contribuyente - RUC) des Herstellers, des Importeurs oder Verpackers oder Händlers in Peru.
Ferner müssen gegebenenfalls Risiken oder Gefahren, die bei Nutzung des Produktes auftreten können und Gegenmaßnahmen (tratamiento de urgencia) am Produkt oder auf der Verpackung erscheinen.
Seit dem 1. September 2005 müssen Holzverpackungen dem internationalen Standard ISPM 15 der International Plant Protection Convention (IPPC) entsprechen (mit Hitze oder Methylbromid behandelt, entsprechende Markierung). Informationen hierzu hat das Julius-Kühn-Institut veröffentlicht: HYPERLINK "https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/holzverpackungsmaterial---ispm-15-laender.html"https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/holzverpackungsmaterial---ispm-15-laender.html
Einfuhrverbote
Einfuhrverbote bestehen für einige Chemikalien (z.B. Toluol - Zolltarifposition 2002 30), einige Pflanzenschutzmittel bzw. Insektenvernichtungsmittel wie DDT (Zolltarifposition 2903 92 20), einige Formen von Asbest, gebrauchte Kleidung und Schuhe, gebrauchte Diesel-Pkw, gebrauchte Kfz-Teile aus Eisen oder Stahl, gebrauchte Reifen und bestimmte gefährliche Spielzeuge.
Zertifizierung/Normen und Standards
In Peru besteht eine Pflicht zum Nachweis der Konformität mit den peruanischen Normen (Normas Ténicas Peruanas - NTP).
Zertifizierungspflichtig sind unter anderem Nahrungsmittel (zum Beispiel Fleisch) und Getränke, Schuhe, chemische Produkte, Produkte aus Kautschuk und Kunststoff, Maschinen, Haushaltsgeräte wie Kühlschränke und Kühltruhen, Heizkessel, Lampen, Solarkollektoren, Photovoltaiksysteme und Schmuck. Diese Produkte müssen bei einem in Peru zugelassenen und dort niedergelassenen Institut zertifiziert sein.
Das unabhängige öffentliche "Instituto Nacional de Calidad" (https://www.inacal.gob.pe/principal) ist im Bereich der Normensetzung tätig und erteilt peruanischen Instituten die Genehmigung zur Durchführung von Konformitätsprüfungen.
Ausfuhr aus der EU
Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung (http://www.zoll.de / Unternehmen / Warenverkehr). Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer Internetseite (http://www.gtai.de/zoll / Basiswissen Zoll). Grundsätzliche Informationen zum Exportkontrollrecht mit weiterführenden Links finden Sie dort unter "Wegweiser Exportkontrollrecht".


