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Frankreich

Zur Möglichkeit des Abschlusses verkürzter Gewerberaummietverträge


Nach französischem Recht sind Gewerberaummietverträge grundsätzlich für eine Dauer von mindestens 9 Jahren abzuschließen („bail commercial“), wobei allerdings (nur) der Mieter die Möglichkeit hat, das Mietverhältnis alle drei Jahre ordentlich zu kündigen. Von dieser Regelung können die Parteien ausnahmsweise abweichen, falls dies zum Zeitpunkt der „Übernahme der Räumlichkeiten“ durch den Mieter vereinbart wurde, und auch nur, sofern die Gesamtdauer des oder der „abweichenden“ Mietvertrages/-verträge („bail dérogatoire“) drei Jahre nicht überschreitet (Art. L.145-5 Abs. 1 des frz. Handelsgesetzbuches). ...

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Quelle: Kanzlei Epp & Kühl